Im Arbeits­recht ken­nen wir uns aus

Als Fach­an­walt für Arbeits­recht bera­ten und ver­tre­ten wir Arbeit­neh­mer, Arbeit­ge­ber und Betriebs­räte in allen Fra­gen des Arbeits­rechts. Zu unse­ren Man­dan­ten zäh­len Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber: Denn nur wer täg­lich mit bei­den Par­teien des Arbeits­ver­hält­nis­ses zusam­men­ar­bei­tet, weiß und ver­steht auch, wie die jeweils andere Seite denkt und han­delt. Mit die­sem Wis­sen kön­nen wir Sie best­mög­lich ver­tre­ten – nicht nur in Frank­furt am Main, auch bun­des­weit.

Erfah­rung, Fach­kom­pe­tenz, Ver­hand­lungs­stärke

Wir ver­fü­gen über aus­ge­wie­se­nes Fach­wis­sen, lang­jäh­rige Erfah­rung in der Bear­bei­tung arbeits­recht­li­cher Man­date sowie über Gespür und Durch­set­zungs­ver­mö­gen für Ver­hand­lun­gen mit der Gegen­seite.

Spre­chen Sie uns an, wir über­zeu­gen Sie gerne per­sön­lich von unse­ren Leis­tun­gen.


Arbeit­neh­mer, Füh­rungs­kräfte & Geschäfts­füh­rer

Wir ken­nen Ihre Rechte als Arbeit­neh­mer – das soll­ten Sie auch

Arbeit­neh­mer bera­ten und ver­tre­ten wir in jeder Phase ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses: vor Unter­zeich­nung des Arbeits­ver­trags, bei Pro­ble­men im Arbeits­all­tag und bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses.

Füh­rungs­kräfte und Geschäfts­füh­rer beglei­ten wir in Tren­nungs– oder sons­ti­gen Kon­flikt­si­tua­tio­nen. Hier gilt im Nor­mal­fall der Grund­satz: Ver­han­deln statt pro­zes­sie­ren, um den Streit schnell und prag­ma­tisch auf Augen­höhe und ohne Anse­hens­ver­lust bei­zu­le­gen. Ziel ist die außer­ge­richt­li­che Eini­gung über Fra­gen wie Wei­ter­be­schäf­ti­gung oder Abfin­dung, Frei­stel­lung, Wett­be­werbs­ver­bot, Son­der­zah­lun­gen, Optio­nen und Zeug­nis. Schei­tert ein außer­ge­richt­li­cher Ver­gleich, wer­den wir Ihre Inter­es­sen vor Gericht ver­tre­ten.

Hier ein Aus­schnitt aus unse­ren Bera­tungs­fel­dern:

Kün­di­gung

Wenn Sie eine Kün­di­gung erhal­ten haben, ist Eile gebo­ten: Eine schrift­li­che Kün­di­gung muss inner­halb von 3 Wochen ab Zugang mit einer Klage vor dem Arbeits­ge­richt ange­grif­fen wer­den. Blei­ben Sie untä­tig oder ver­säu­men Sie diese Frist, dann gilt die Kün­di­gung als wirk­sam.

Des­halb: Bei einer Kün­di­gung mel­den Sie sich bitte sofort bei uns. Wir prü­fen, ob und wie Sie sich gegen die Kün­di­gung weh­ren soll­ten. Von Kla­gen, die kei­nen Erfolg ver­spre­chen oder deren Kos­ten in kei­nem Ver­hält­nis zum Nut­zen ste­hen, raten wir ab. In allen ande­ren Fäl­len ent­schei­den wir gemein­sam mit Ihnen, ob wir noch Ver­hand­lun­gen mit Ihrem Arbeit­ge­ber füh­ren oder sogleich Klage beim Arbeits­ge­richt ein­rei­chen.

Aber auch wenn Sie die Kün­di­gung akzep­tie­ren möch­ten, soll­ten Sie gleich­wohl unsere Ein­schät­zung ein­ho­len, ob Ver­hand­lun­gen mit Ihrem Arbeit­ge­ber sinn­voll und wirt­schaft­lich ver­tret­bar sind. Denn häu­fig las­sen sich Arbeit­ge­ber nach Ver­hand­lun­gen oder einer Klage vor dem Arbeits­ge­richt dazu bewe­gen, erst­mals eine Abfin­dung anzu­bie­ten oder eine höhere Abfin­dung zu zah­len als zunächst ange­bo­ten. Und gegen frist­lose Kün­di­gun­gen soll­ten Sie sich immer weh­ren, weil sie zu einer Sperr­zeit beim Bezug von Arbeits­lo­sen­geld füh­ren und den beruf­li­chen Lebens­lauf erheb­lich belas­ten.

Abfin­dung

Ein Anspruch auf Abfin­dung bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch Kün­di­gung oder Auf­he­bungs­ver­trag besteht – ent­ge­gen land­läu­fi­ger Mei­nung – grund­sätz­lich nicht. Es ist viel­mehr Ver­hand­lungs­sa­che, ob und in wel­cher Höhe der Arbeit­ge­ber eine Abfin­dung zahlt. Mit der Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses und dem Risiko, dass sich die Kün­di­gung in einem Gerichts­ver­fah­ren als unwirk­sam erweist, steigt erfah­rungs­ge­mäß auch die Bereit­schaft des Arbeit­ge­bers, den Arbeit­neh­mer (höher) abzu­fin­den. Wir sind erfah­rene Rechts­an­wälte und kön­nen Ihnen sagen, ob und in wel­cher Höhe eine Abfin­dung ver­han­delt wer­den kann und sollte.

Abmah­nung

Wenn Sie eine Abmah­nung erhal­ten haben, dann prü­fen wir den Sach­ver­halt und bera­ten Sie, ob und wie Sie gegen die Abmah­nung vor­ge­hen soll­ten: Viel­fach emp­fiehlt sich eine schrift­li­che Gegen­dar­stel­lung, in ande­ren Fäl­len ist eine Klage auf Ent­fer­nung der Abmah­nung aus der Per­so­nal­akte zu erwä­gen.

Auf­he­bungs­ver­trag

Auf­he­bungs­ver­träge sind beliebt – vor allem bei Arbeit­ge­bern: Denn hier­durch kön­nen sie ein Arbeits­ver­hält­nis schnell und geräusch­los been­den, ohne Kün­di­gungs­fris­ten ein­hal­ten, Kün­di­gungs­gründe ange­ben, den Betriebs­rat anhö­ren oder die Zustim­mung einer Behörde ein­ho­len zu müs­sen. Aber auch für Arbeit­neh­mer kann ein Auf­he­bungs­ver­trag vor­teil­haft sein – etwa wenn der Arbeit­ge­ber im Gegen­zug eine Abfin­dung oder ein sehr gutes Zeug­nis ver­spricht, oder der Arbeit­neh­mer bereits eine neue Beschäf­ti­gung gefun­den hat und nun nicht mehr die Kün­di­gungs­frist bei sei­nem Noch-​​Arbeitgeber ein­hal­ten möchte.

Bei Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags dro­hen dem Arbeit­neh­mer aber auch erheb­li­che Nach­teile, weil er aktiv an sei­ner Beschäf­ti­gungs­lo­sig­keit mit­wirkt. Die Agen­tur für Arbeit kann des­halb gegen ihn eine Sperr­zeit beim Bezug von Arbeits­lo­sen­geld ver­hän­gen.

Des­halb: Sollte Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen einen Auf­he­bungs­ver­trag anbie­ten, bit­ten Sie zunächst um Bedenk­zeit. Ein seriö­ser Arbeit­ge­ber wird hier­auf ein­ge­hen. Las­sen Sie den Ver­trag von einem Fach­an­walt für Arbeits­recht prü­fen, um arbeits– und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Fall­stri­cke zu ver­mei­den. Erfah­rungs­ge­mäß erklä­ren sich Arbeit­ge­ber bereit, noch über Ein­zel­hei­ten des Ver­trags zu ver­han­deln. Spre­chen Sie uns an, wir hel­fen Ihnen gerne.

Arbeits­zeug­nis

Arbeits­zeug­nisse kön­nen Lücken oder andere nega­tive Beur­tei­lun­gen ent­hal­ten, die ein Laie auf den ers­ten Blick nicht erkennt – wohl aber ein Per­so­nal­chef. Wir prü­fen Ihr Zeug­nis und machen – sofern erfor­der­lich – Kor­rek­tu­ren bei Ihrem Arbeit­ge­ber gel­tend.


Arbeit­ge­ber

Wir sind Ihre Per­so­nal­ab­tei­lung im Betriebsall­tag

Als „externe Per­so­nal­ab­tei­lung“ bera­ten wir Arbeit­ge­ber bei allen arbeits– und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen und Pro­ble­men, die in Ihrem Betrieb oder Unter­neh­men auf­tre­ten: fach­kun­dig und dis­kret, gerne auch als stän­di­ger Rechts­be­ra­ter. Wir ent­wer­fen Arbeits­ver­träge oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, füh­ren Ver­hand­lun­gen mit dem Betriebs­rat oder beglei­ten per­so­nelle Maß­nah­men wie Ein­stel­lun­gen, Abmah­nun­gen oder Kün­di­gun­gen. Gerne ler­nen wir Sie per­sön­lich ken­nen – spre­chen Sie uns an.

Bei­spiele für unsere Dienst­leis­tun­gen im Arbeitgeber-​​Recht:

Kün­di­gung von Mit­ar­bei­tern

Wenn Sie einen Mit­ar­bei­ter kün­di­gen müs­sen, dann soll­ten Sie sich bereits vor Aus­spruch der Kün­di­gung an uns wen­den – und nicht erst, wenn Ihr Mit­ar­bei­ter gegen die Kün­di­gung klagt: Zum einen, weil bei Kün­di­gun­gen wich­tige Fris­ten und For­ma­lien zu beach­ten sind; unter­lau­fen Ihnen hier­bei Feh­ler, kön­nen sie viel­fach nicht mehr kor­ri­giert wer­den. Zum ande­ren, weil wir durch faire, aber ziel­ge­rich­tete Ver­hand­lun­gen mit Ihrem Mit­ar­bei­ter oft eine außer­ge­richt­li­che und geräusch­lose Eini­gung erzie­len kön­nen, ohne dass Sie ein zeit– und kos­ten­in­ten­si­ves Gerichts­ver­fah­ren füh­ren müs­sen.

Beach­ten Sie bitte, dass Sie als Arbeit­ge­ber die Kün­di­gungs­gründe in einem Gerichts­ver­fah­ren dar­le­gen und bewei­sen müs­sen. Hierzu ist es erfor­der­lich, bereits im Vor­feld der Kün­di­gung den Sach­ver­halt zu ermit­teln und beweis­si­cher zu doku­men­tie­ren. Vor allem betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen soll­ten von Anfang an von einem Fach­an­walt für Arbeits­recht beglei­tet wer­den – gerne von uns: Denn hier müs­sen Sie als Arbeit­ge­ber im Detail vor­tra­gen und bewei­sen kön­nen, dass, wann und mit wel­chem Inhalt Sie eine unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung getrof­fen und umge­setzt haben; fer­ner, dass und in wel­chem Umfang sich hier­durch der Beschäf­ti­gungs­be­darf ver­rin­gert hat – und schließ­lich, dass Sie zwi­schen meh­re­ren ver­gleich­ba­ren Arbeit­neh­mern eine Sozi­al­aus­wahl durch­ge­führt haben, die den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spricht.

Sach­ver­halte, die eine außer­or­dent­li­che frist­lose Kün­di­gung recht­fer­ti­gen könn­ten, müs­sen Sie zügig auf­klä­ren; denn eine außer­or­dent­li­che frist­lose Kün­di­gung kön­nen Sie nur inner­halb von 2 Wochen ab Kennt­nis der maß­ge­ben­den Tat­sa­chen aus­spre­chen. Die Erfah­rung zeigt, dass Arbeit­ge­ber die Frist häu­fig ver­säu­men, weil sie den Sach­ver­halt nicht mit der gebo­te­nen Eile auf­klä­ren.

Zudem müs­sen Sie vor jeder Kün­di­gung den Betriebs­rat anhö­ren. Auch hier unter­lau­fen Arbeit­ge­bern in der Pra­xis häu­fig ver­meid­bare Feh­ler, die zur Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung füh­ren kön­nen.

Abmah­nung

Falls Ihr Mit­ar­bei­ter gegen arbeits­ver­trag­li­che Pflich­ten oder betrieb­li­che Regeln ver­stößt, müs­sen Sie ent­schei­den, ob und wie Sie hier­auf rea­gie­ren. Zu beach­ten ist, dass der kon­krete Sach­ver­halt, den Sie abmah­nen, nicht mehr als Kün­di­gungs­grund her­an­ge­zo­gen wer­den kann: Abmah­nung und Kün­di­gung wegen des­sel­ben Sach­ver­halts schlie­ßen sich näm­lich aus. Auch soll­ten Sie dafür sor­gen, dass kein ande­rer Vor­ge­setz­ter vor­ei­lig eine Abmah­nung aus­spricht, wäh­rend Sie den Vor­fall zum Anlass einer Kün­di­gung neh­men woll­ten.

Umge­kehrt lau­fen Sie Gefahr, dass Sie eine Kün­di­gung aus­spre­chen, das Arbeits­ge­richt im nach­fol­gen­dem Kün­di­gungs­schutz­pro­zess aber zu der Ansicht gelangt, dass eine Abmah­nung als mil­dere Sank­tion aus­ge­reicht hätte, um auf das Fehl­ver­hal­ten Ihres Mit­ar­bei­ters zu rea­gie­ren.

Im Zwei­fel soll­ten Sie immer einen Fach­an­walt für Arbeits­recht hin­zu­zie­hen – gerne uns. Wir ent­schei­den, ob der Sach­ver­halt (noch) abge­mahnt wer­den muss oder (bereits) einen Kün­di­gungs­grund dar­stellt. Anschlie­ßend wer­den wir in enger Abstim­mung mit Ihnen alles Erfor­der­li­che form– und frist­ge­recht ver­an­las­sen.

Arbeits­ver­träge & Betriebs­ver­ein­ba­run­gen

Wir prü­fen und ent­wer­fen Ver­träge für Arbeit­ge­ber, etwa Arbeits– und Auf­he­bungs­ver­träge oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Sie als Arbeit­ge­ber soll­ten sich in regel­mä­ßi­gen Abstän­den ver­ge­wis­sern, ob Ihre Arbeits­ver­träge der gel­ten­den Geset­zes­lage und aktu­el­len Recht­spre­chung ent­spre­chen. Ins­be­son­dere die Neu­re­ge­lun­gen des Nach­weis­ge­set­zes mit Wir­kung ab dem 01.08.2022 machen es erfor­der­lich, Arbeits­ver­träge neu zu for­mu­lie­ren – andern­falls dro­hen Buß­gel­der. Übri­gens: Das neue Nach­weis­ge­setz gilt auch für Alt­ver­träge, sofern Mit­ar­bei­ter sich hier­auf beru­fen. Hier besteht also aku­ter Bera­tungs– und Hand­lungs­be­darf für Arbeit­ge­ber.

Bera­tung im Betriebsall­tag

Sie kön­nen sich auf unser Know-​​how im Arbeits­recht ver­las­sen, wenn es darum geht, Pro­bleme oder Strei­tig­kei­ten mit der Beleg­schaft oder dem Betriebs­rat zeit­nah und prag­ma­tisch zu lösen oder Fra­gen aus dem betrieb­li­chen All­tag zu beant­wor­ten. Wir machen das für Sie, damit Sie sich um andere Dinge küm­mern kön­nen.

Betriebs­ver­fas­sungs­recht

Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie bei Ver­hand­lun­gen und Rechts­strei­tig­kei­ten mit dem Betriebs­rat, damit Sie mit­be­stim­mungs­pflich­tige Maß­nah­men rechts­si­cher durch­füh­ren kön­nen.


Betriebs­räte

Sie möch­ten einen Betriebs­rat grün­den oder Ihre Mit­be­stim­mungs­rechte gegen­über dem Arbeit­ge­ber durch­set­zen? Sie möch­ten sich fort­bil­den und alles über Ihre Rechte und Pflich­ten als Betriebs­rat erfah­ren? Dann neh­men Sie Kon­takt mit uns auf: Wir bera­ten und schu­len Betriebs­räte und ver­tre­ten sie gegen­über dem Arbeit­ge­ber – in außer­ge­richt­li­chen Ver­hand­lun­gen, vor der Eini­gungs­stelle oder dem Arbeits­ge­richt.


Ihr Ansprech­part­ner

Marco Pape

Rechtsanwalt | Partner
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