Das Familienrecht setzt sich aus mehreren Teilbereichen zusammen, die bei einer familienrechtlichen Auseinandersetzung oft nur in ihrer Gesamtwürdigung zu einem angemessenen Ergebnis führen können. Die isolierte Betrachtung einzelner Aspekte führt regelmäßig zu einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lastenverteilung zu Ungunsten von einem der Beteiligten.
Unabhängig davon, ob Sie Schwierigkeiten bei einem dieser Bereiche haben oder Unterstützung in mehreren dieser Bereiche benötigen, erhalten Sie bei uns eine persönliche und kompetente Beratung, ausschließlich durch einen als Fachanwalt für Familienrecht qualifizierten Rechtsanwalt.
Wir beraten und vertreten wir Sie auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts, unabhängig davon, um welchen Teilbereich es sich handelt und in welchem Stadium sich Ihre Angelegenheit befindet. Gemeinsam entwickeln wir Lösungen, wenn Sie erst beabsichtigen, sich zu trennen, Sie bereits getrennt leben, aber auch dann, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig oder bereits abgeschlossen ist.
Scheidung
Bei einem Scheidungsverfahren gilt es, eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen, um Nachteile wirtschaftlicher oder emotionaler Art zu vermeiden. Wir helfen Ihnen dabei, Fallstricke zu umgehen und Ihre Rechte durchzusetzen. Hierbei geht es nicht allein um die Scheidung selbst, sondern auch um die sog. Folgesachen, die anlässlich der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig klärungsbedürftig sein können.
Juristisch kann eine Scheidung nebst Folgesachen von Ehegatten in die folgenden Bereiche unterteilt werden, die jeweils einer gesonderte Betrachtung bedürfen:
- Ehescheidung
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich
- Trennungs– und nachehelicher Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Ehewohnung
- Hausrat
Sie können in jeder denkbaren Konstellation des Scheidungsverfahrens mit unserer fachanwaltlichen Unterstützung rechnen, gleich ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder das Verfahren streitig geführt werden muss.
Eheverträge
Ehegatten haben die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen für den Fall des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft vertraglich zu modifizieren. Verträge dieser Art, die vor oder während der (intakten) Ehe geschlossen werden, werden in der Regel Ehevertrag genannt, solche, die nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossen werden, Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Bezeichnung ist für die rechtliche Beurteilung jedoch unerheblich; entscheidend ist der von den Ehegatten vereinbarte Inhalt.
Nicht alle Themenbereiche, die bei einer Trennung streitig behandelt werden, sind einer verlässlichen Regelung im Ehevertrag zugänglich. So lassen sich beispielsweise hinsichtlich des Sorge– und des Umgangsrechts allenfalls deklaratorische Regelungen in einem Ehevertrag vereinbaren.
Insbesondere die folgenden Bereiche können im Ehevertrag gestaltet werden:
- Güterstand
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- Hausratsauseinandersetzung
- Vermögensauseinandersetzung
- Erbrechtliche Konsequenzen
Bereits im Vorfeld einer Ehe sollten Sie sich Gedanken machen, welche Rechte und Pflichten bei Eingehung des Bundes fürs Leben auf Sie zukommen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht sowie die Erörterung eines möglichen Ehevertrages hilft dabei, die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren und die Konsequenzen vorhersehbar zu gestalten.
Zugegeben: Es ist nicht unbedingt romantisch, sich bereits vor der Ehe Gedanken über die Folgen einer Scheidung zu machen. Dennoch sollten Sie – gerade mit Blick auf die heutigen Scheidungsraten – die Romantik für einen Moment zurückstellen, wenn es um solche wichtigen Entscheidungen geht. Sprechen Sie uns an, und Sie erhalten eine umfassende anwaltliche Beratung: vor, während und nach der Ehe.
Zugewinnausgleich und Güterrecht
Das Güterrecht bezeichnet die Art und Weise, in der das Vermögen der Ehegatten miteinander in Berührung kommt und in welchen Fällen dies nicht der Fall ist. Grundsätzlich existieren vier Güterstände, von denen heutzutage jedoch lediglich zwei Varianten eine größere praktische Bedeutung zukommt:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
Die beiden verbleibenden Güterstände, die
- Gütergemeinschaft und der
- Deutsch-Französische Wahlgüterstand
haben eine verhältnismäßig geringe praktische Bedeutung, weshalb wir dazu von weiteren Ausführungen absehen. Unsere Beratung im Rahmen eines Mandats erstreckt sich im Bedarfsfall selbstverständlich aber auch auf diese Bereiche.
Kein eigenständiger Güterstand, aber eine häufig in Eheverträgen gewählte Variante ist die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hier gelten die Grundsätze der Zugewinngemeinschaft, die aber an die individuellen Bedürfnisse der Eheleute angepasst werden.
Unterhaltsrecht
Im Unterhaltsrecht existieren verschiedene Konstellationen mit juristischem Bezug. So ist unter Ehegatten regelmäßig die Frage nach der Höhe und der Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen und – nach der Scheidung – von nachehelichen Unterhaltsansprüchen zu klären.
Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, sind zudem die Unterhaltsansprüche der Kinder zu klären. Das gilt sowohl für minderjährige, als auch für volljährige Kinder.
Wenn Partner, die nicht miteinander verheiratet sind, ein gemeinsames Kind haben, sollte sowohl der Kindesunterhalt, als auch der Unterhalt für denjenigen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, geklärt werden. Der Anspruch des betreuenden Elternteils, der mit dem jeweils anderen nicht verheiratet ist, richtet sich nach § 1615l BGB.
Schließlich können auch Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. Ein typischer Fall hierfür ist dann gegeben, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und seine Renten– oder Pensionsansprüche nicht ausreichen, die Pflegekosten zu decken. Der Differenzbetrag wird dann von einem Sozialträger übernommen, der die gezahlten Beträge von den Angehörigen des pflegebedürftigen Menschen zurückfordern kann.
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle enthält eine Aufstellung von Unterhaltssätzen, die von den Familiengerichten üblicherweise zugrundegelegt werden. Ihr kommt daher eine Zentrale Rolle in Unterhaltsverfahren zu. Bitte beachten Sie aber hierbei, dass der Tabelle keine Gesetzeskraft zukommt; sie kann Ihnen lediglich eine Richtlinie an die Hand geben und so eine erste Einschätzung ermöglichen.
Gerade beim Unterhalt ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass Sie als Unterhaltsberechtigte/r nicht zu wenig beziehen oder als Unterhaltsverpflichtete/r nicht zu viel zahlen. Wir bieten Ihnen hierbei eine auf Sie und Ihren Fall zugeschnittene anwaltliche Beratung und stellen so die optimale Lösung für Sie sicher.
Beispielhaft sind hier einige der Bereiche angeführt, in denen wir gerne für Sie tätig werden:
- Ehegattenunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Familienunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Aufstockungsunterhalt
- Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
- Kindesunterhalt für volljährige Kinder
- Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Mehrbedarf, Sonderbedarf
Wichtiger Hinweis für Unterhaltsberechtigte:
Beachten Sie, dass Unterhaltsrückstände nur unter besonderen, oftmals schwer nachweisbaren Voraussetzungen durchgesetzt werden können. Zögern Sie daher nicht, sich frühzeitig umfassend zu informieren. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie weniger Unterhalt bekommen als Ihnen zusteht.
Ebenso achten Sie bitte darauf, dass das gerichtliche Unterhaltsverfahren – wie auch das Scheidungsverfahren – dem Anwaltszwang unterliegt. Nur ein Rechtsanwalt darf einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt bei Gericht einreichen. Verlieren Sie daher keine Zeit dadurch, dass Sie das Verfahren zunächst „in die eigene Hand“ nehmen – ein Antrag, der nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wird, ist unzulässig, wodurch kostbare Zeit verloren gehen kann und vermeidbare Kosten verursacht werden.
Sorgerecht, Umgangsrecht und Vaterschaft
Ebenso helfen wir Ihnen gerne, wenn es um das Sorgerecht, den Umgang mit Kindern oder die Anerkennung bzw. Anfechtung einer Vaterschaft geht. Oft gehen diese Angelegenheiten Hand in Hand mit einer Ehescheidung. Es ist aber genauso denkbar, dass hierfür Regelungsbedarf besteht, ohne dass eine Ehe geschieden wird – vor allem, wenn es sich um nichteheliche Kinder handelt oder das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.
Hier sind einige Stichworte aufgelistet, bei denen wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen:
- Übertragung des alleinigen Sorgerechts
- Schwierigkeiten beim gemeinsamen Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Gesundheitsfürsorge
- Familiengerichtliche Zustimmung
Für Mütter, Väter und Familien:
Denken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kinder sind, die unter familienrechtlichen Problemen am stärksten zu leiden haben. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Kinder – soweit wie möglich – aus dem Konflikt herauszuhalten und ihnen eine sorgenfreie Kindheit zu ermöglichen. Das sollte auch in Ihrem Interesse sein, unabhängig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem anderen Elternteil verstehen!
Denken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kinder sind, die unter familienrechtlichen Problemen am stärksten zu leiden haben. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Kinder – soweit wie möglich – aus dem Konflikt herauszuhalten und ihnen eine sorgenfreie Kindheit zu ermöglichen. Das sollte auch in Ihrem Interesse sein, unabhängig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem anderen Elternteil verstehen!
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