Das Fami­li­en­recht setzt sich aus meh­re­ren Teil­be­rei­chen zusam­men, die bei einer fami­li­en­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung oft nur in ihrer Gesamt­wür­di­gung zu einem ange­mes­se­nen Ergeb­nis füh­ren kön­nen. Die iso­lierte Betrach­tung ein­zel­ner Aspekte führt regel­mä­ßig zu einer vom Gesetz­ge­ber unbe­ab­sich­tig­ten Las­ten­ver­tei­lung zu Unguns­ten von einem der Betei­lig­ten.

Unab­hän­gig davon, ob Sie Schwie­rig­kei­ten bei einem die­ser Berei­che haben oder Unter­stüt­zung in meh­re­ren die­ser Berei­che benö­ti­gen, erhal­ten Sie bei uns eine per­sön­li­che und kom­pe­tente Bera­tung, aus­schließ­lich durch einen als Fach­an­walt für Fami­li­en­recht qua­li­fi­zier­ten Rechts­an­walt.

Wir bera­ten und ver­tre­ten wir Sie auf dem gesam­ten Gebiet des Fami­li­en­rechts, unab­hän­gig davon, um wel­chen Teil­be­reich es sich han­delt und in wel­chem Sta­dium sich Ihre Ange­le­gen­heit befin­det. Gemein­sam ent­wi­ckeln wir Lösun­gen, wenn Sie erst beab­sich­ti­gen, sich zu tren­nen, Sie bereits getrennt leben, aber auch dann, wenn ein Schei­dungs­ver­fah­ren anhän­gig oder bereits abge­schlos­sen ist.


Schei­dung

Bei einem Schei­dungs­ver­fah­ren gilt es, eine Viel­zahl von Aspek­ten zu berück­sich­ti­gen, um Nach­teile wirt­schaft­li­cher oder emo­tio­na­ler Art zu ver­mei­den. Wir hel­fen Ihnen dabei, Fall­stri­cke zu umge­hen und Ihre Rechte durch­zu­set­zen. Hier­bei geht es nicht allein um die Schei­dung selbst, son­dern auch um die sog. Fol­ge­sa­chen, die anläss­lich der Auf­he­bung der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft regel­mä­ßig klä­rungs­be­dürf­tig sein kön­nen.

Juris­tisch kann eine Schei­dung nebst Fol­ge­sa­chen von Ehe­gat­ten in die fol­gen­den Berei­che unter­teilt wer­den, die jeweils einer geson­derte Betrach­tung bedür­fen:

  • Ehe­schei­dung
  • Ver­sor­gungs­aus­gleich
  • Zuge­winn­aus­gleich
  • Tren­nungs– und nach­e­he­li­cher Unter­halt
  • Kin­des­un­ter­halt
  • Sor­ge­recht
  • Umgangs­recht
  • Ehe­woh­nung
  • Haus­rat

Sie kön­nen in jeder denk­ba­ren Kon­stel­la­tion des Schei­dungs­ver­fah­rens mit unse­rer fach­an­walt­li­chen Unter­stüt­zung rech­nen, gleich ob es sich um eine ein­ver­nehm­li­che Schei­dung han­delt oder das Ver­fah­ren strei­tig geführt wer­den muss.


Ehe­ver­träge

Ehe­gat­ten haben die Mög­lich­keit, die gesetz­li­chen Rege­lun­gen für den Fall des Schei­terns der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft ver­trag­lich zu modi­fi­zie­ren. Ver­träge die­ser Art, die vor oder wäh­rend der (intak­ten) Ehe geschlos­sen wer­den, wer­den in der Regel Ehe­ver­trag genannt, sol­che, die nach dem Schei­tern der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft abge­schlos­sen wer­den, Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung. Die Bezeich­nung ist für die recht­li­che Beur­tei­lung jedoch uner­heb­lich; ent­schei­dend ist der von den Ehe­gat­ten ver­ein­barte Inhalt.

Nicht alle The­men­be­rei­che, die bei einer Tren­nung strei­tig behan­delt wer­den, sind einer ver­läss­li­chen Rege­lung im Ehe­ver­trag zugäng­lich. So las­sen sich bei­spiels­weise hin­sicht­lich des Sorge– und des Umgangs­rechts allen­falls dekla­ra­to­ri­sche Rege­lun­gen in einem Ehe­ver­trag ver­ein­ba­ren.

Ins­be­son­dere die fol­gen­den Berei­che kön­nen im Ehe­ver­trag gestal­tet wer­den:

  • Güter­stand
  • Zuge­winn­ge­mein­schaft
  • Güter­tren­nung
  • Güter­ge­mein­schaft
  • Haus­ratsaus­ein­an­der­set­zung
  • Ver­mö­gensaus­ein­an­der­set­zung
  • Erbrecht­li­che Kon­se­quen­zen

Bereits im Vor­feld einer Ehe soll­ten Sie sich Gedan­ken machen, wel­che Rechte und Pflich­ten bei Ein­ge­hung des Bun­des fürs Leben auf Sie zukom­men. Eine Bera­tung durch einen Fach­an­walt für Fami­li­en­recht sowie die Erör­te­rung eines mög­li­chen Ehe­ver­tra­ges hilft dabei, die Risi­ken auf ein Mini­mum zu redu­zie­ren und die Kon­se­quen­zen vor­her­seh­bar zu gestal­ten.

Zuge­ge­ben: Es ist nicht unbe­dingt roman­tisch, sich bereits vor der Ehe Gedan­ken über die Fol­gen einer Schei­dung zu machen. Den­noch soll­ten Sie – gerade mit Blick auf die heu­ti­gen Schei­dungs­ra­ten – die Roman­tik für einen Moment zurück­stel­len, wenn es um sol­che wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen geht. Spre­chen Sie uns an, und Sie erhal­ten eine umfas­sende anwalt­li­che Bera­tung: vor, wäh­rend und nach der Ehe.


Zuge­winn­aus­gleich und Güter­recht

Das Güter­recht bezeich­net die Art und Weise, in der das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten mit­ein­an­der in Berüh­rung kommt und in wel­chen Fäl­len dies nicht der Fall ist. Grund­sätz­lich exis­tie­ren vier Güter­stände, von denen heut­zu­tage jedoch ledig­lich zwei Vari­an­ten eine grö­ßere prak­ti­sche Bedeu­tung zukommt:

  • Zuge­winn­ge­mein­schaft
  • Güter­tren­nung

Die bei­den ver­blei­ben­den Güter­stände, die

  • Güter­ge­mein­schaft und der
  • Deutsch-​​Französische Wahl­gü­ter­stand

haben eine ver­hält­nis­mä­ßig geringe prak­ti­sche Bedeu­tung, wes­halb wir dazu von wei­te­ren Aus­füh­run­gen abse­hen. Unsere Bera­tung im Rah­men eines Man­dats erstreckt sich im Bedarfs­fall selbst­ver­ständ­lich aber auch auf diese Berei­che.

Kein eigen­stän­di­ger Güter­stand, aber eine häu­fig in Ehe­ver­trä­gen gewählte Vari­ante ist die soge­nannte modi­fi­zierte Zuge­winn­ge­mein­schaft. Hier gel­ten die Grund­sätze der Zuge­winn­ge­mein­schaft, die aber an die indi­vi­du­el­len Bedürf­nisse der Ehe­leute ange­passt wer­den.


Unter­halts­recht

Im Unter­halts­recht exis­tie­ren ver­schie­dene Kon­stel­la­tio­nen mit juris­ti­schem Bezug. So ist unter Ehe­gat­ten regel­mä­ßig die Frage nach der Höhe und der Dauer von Tren­nungs­un­ter­halts­an­sprü­chen und – nach der Schei­dung – von nach­e­he­li­chen Unter­halts­an­sprü­chen zu klä­ren.

Wenn aus der Ehe gemein­same Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind, sind zudem die Unter­halts­an­sprü­che der Kin­der zu klä­ren. Das gilt sowohl für min­der­jäh­rige, als auch für voll­jäh­rige Kin­der.

Wenn Part­ner, die nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet sind, ein gemein­sa­mes Kind haben, sollte sowohl der Kin­des­un­ter­halt, als auch der Unter­halt für den­je­ni­gen Part­ner, der das gemein­same Kind betreut, geklärt wer­den. Der Anspruch des betreu­en­den Eltern­teils, der mit dem jeweils ande­ren nicht ver­hei­ra­tet ist, rich­tet sich nach § 1615l BGB.

Schließ­lich kön­nen auch Eltern einen Unter­halts­an­spruch gegen ihre Kin­der haben. Ein typi­scher Fall hier­für ist dann gege­ben, wenn ein Eltern­teil pfle­ge­be­dürf­tig wird und seine Ren­ten– oder Pen­si­ons­an­sprü­che nicht aus­rei­chen, die Pfle­ge­kos­ten zu decken. Der Dif­fe­renz­be­trag wird dann von einem Sozi­al­trä­ger über­nom­men, der die gezahl­ten Beträge von den Ange­hö­ri­gen des pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen zurück­for­dern kann.

Die soge­nannte Düs­sel­dor­fer Tabelle ent­hält eine Auf­stel­lung von Unter­halts­sät­zen, die von den Fami­li­en­ge­rich­ten übli­cher­weise zugrun­de­ge­legt wer­den. Ihr kommt daher eine Zen­trale Rolle in Unter­halts­ver­fah­ren zu. Bitte beach­ten Sie aber hier­bei, dass der Tabelle keine Geset­zes­kraft zukommt; sie kann Ihnen ledig­lich eine Richt­li­nie an die Hand geben und so eine erste Ein­schät­zung ermög­li­chen.

Gerade beim Unter­halt ist mit beson­de­rer Sorg­falt dar­auf zu ach­ten, dass Sie als Unterhaltsberechtigte/​r nicht zu wenig bezie­hen oder als Unterhaltsverpflichtete/​r nicht zu viel zah­len. Wir bie­ten Ihnen hier­bei eine auf Sie und Ihren Fall zuge­schnit­tene anwalt­li­che Bera­tung und stel­len so die opti­male Lösung für Sie sicher.

Bei­spiel­haft sind hier einige der Berei­che ange­führt, in denen wir gerne für Sie tätig wer­den:

  • Ehe­gat­ten­un­ter­halt
  • Tren­nungs­un­ter­halt
  • Nach­e­he­li­cher Unter­halt
  • Fami­li­en­un­ter­halt
  • Aus­bil­dungs­un­ter­halt
  • Auf­sto­ckungs­un­ter­halt
  • Kin­des­un­ter­halt für min­der­jäh­rige Kin­der
  • Kin­des­un­ter­halt für voll­jäh­rige Kin­der
  • Unter­halts­vor­schuss (UVG)
  • Mehr­be­darf, Son­der­be­darf

Wich­ti­ger Hin­weis für Unter­halts­be­rech­tigte:

Beach­ten Sie, dass Unter­halts­rück­stände nur unter beson­de­ren, oft­mals schwer nach­weis­ba­ren Vor­aus­set­zun­gen durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Zögern Sie daher nicht, sich früh­zei­tig umfas­send zu infor­mie­ren. Andern­falls besteht das Risiko, dass Sie weni­ger Unter­halt bekom­men als Ihnen zusteht.

Ebenso ach­ten Sie bitte dar­auf, dass das gericht­li­che Unter­halts­ver­fah­ren – wie auch das Schei­dungs­ver­fah­ren – dem Anwalts­zwang unter­liegt. Nur ein Rechts­an­walt darf einen Antrag auf Zah­lung von Unter­halt bei Gericht ein­rei­chen. Ver­lie­ren Sie daher keine Zeit dadurch, dass Sie das Ver­fah­ren zunächst „in die eigene Hand“ neh­men – ein Antrag, der nicht von einem Rechts­an­walt ein­ge­reicht wird, ist unzu­läs­sig, wodurch kost­bare Zeit ver­lo­ren gehen kann und ver­meid­bare Kos­ten ver­ur­sacht wer­den.


Sor­ge­recht, Umgangs­recht und Vater­schaft

Ebenso hel­fen wir Ihnen gerne, wenn es um das Sor­ge­recht, den Umgang mit Kin­dern oder die Aner­ken­nung bzw. Anfech­tung einer Vater­schaft geht. Oft gehen diese Ange­le­gen­hei­ten Hand in Hand mit einer Ehe­schei­dung. Es ist aber genauso denk­bar, dass hier­für Rege­lungs­be­darf besteht, ohne dass eine Ehe geschie­den wird – vor allem, wenn es sich um nicht­ehe­li­che Kin­der han­delt oder das Tren­nungs­jahr noch nicht abge­lau­fen ist.

Hier sind einige Stich­worte auf­ge­lis­tet, bei denen wir Ihnen gerne bera­tend zur Seite ste­hen:

  • Über­tra­gung des allei­ni­gen Sor­ge­rechts
  • Schwie­rig­kei­ten beim gemein­sa­men Sor­ge­recht
  • Umgangs­recht
  • Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht
  • Gesund­heits­für­sorge
  • Fami­li­en­ge­richt­li­che Zustim­mung

Für Müt­ter, Väter und Fami­lien:

Den­ken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kin­der sind, die unter fami­li­en­recht­li­chen Pro­ble­men am stärks­ten zu lei­den haben. Wir hel­fen Ihnen dabei, Ihre Kin­der – soweit wie mög­lich – aus dem Kon­flikt her­aus­zu­hal­ten und ihnen eine sor­gen­freie Kind­heit zu ermög­li­chen. Das sollte auch in Ihrem Inter­esse sein, unab­hän­gig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem ande­ren Eltern­teil ver­ste­hen!

Den­ken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kin­der sind, die unter fami­li­en­recht­li­chen Pro­ble­men am stärks­ten zu lei­den haben. Wir hel­fen Ihnen dabei, Ihre Kin­der – soweit wie mög­lich – aus dem Kon­flikt her­aus­zu­hal­ten und ihnen eine sor­gen­freie Kind­heit zu ermög­li­chen. Das sollte auch in Ihrem Inter­esse sein, unab­hän­gig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem ande­ren Eltern­teil ver­ste­hen!


Ihr Ansprech­part­ner

Jochen Rüter

Rechtsanwalt | Partner
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