Testament
Gerne beraten wir Sie in allen Angelegenheiten, die mit Ihrem Testament in Verbindung stehen. Ob Sie also Ihr Testament mit der Hilfe eines Anwalts rechtssicher entwerfen, oder einfach nur sicherstellen wollen, dass es im Erbfall auch die Wirkungen entfaltet, die Sie vorgesehen und sich gewünscht haben: Wir stehen Ihnen zur Seite!
Als Teilbereiche sind hier insbesondere zu bedenken:
- Testamentsgestaltung
- Vermächtnisse
- Gesetzliche Erbfolge
- Pflichtteil oder Entzug desselben
- Testamentsvollstreckung
- Enterbung
- Amtliche Verwahrung des Testaments
- Vor– und Nacherbschaft
- Erbschein
Erbauseinandersetzung
Wir sind auch für Sie da, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Leider ist die Durchsetzung des Erbanspruches häufig mit Problemen und Streitigkeiten belastet. Wir helfen Ihnen dabei, diese Probleme einer Lösung zuzuführen und die damit in Verbindung stehenden Schwierigkeiten in Ihrem Interesse abzuwickeln.
Auch dieser Bereich ist zu umfangreich, um alle Möglichkeiten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe an dieser Stelle aufzulisten. Auszugsweise seien aber die folgenden Beispiele erwähnt, bei denen wir Ihnen hilfreich zur Seite stehen können:
- Erbengemeinschaft
- Erbschein oder Anfechtung des Erbscheins
- Testamentsvollstreckung
- Testierfähigkeit
Pflichtteil
Der engste Personenkreis um den Erblasser ist vom Gesetzgeber in besonderer Weise geschützt und erhält den Pflichtteilsanspruch: Ehegatten, Kinder und Eltern (nicht aber Geschwister). Wenn der Erblasser einer dieser Personen einen zu kleinen Erbteil zugedenkt oder sie gar gänzlich enterbt, kann sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich zur Durchsetzung des Anspruchs an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden und die Auszahlung seines Anspruchs verlangen. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, ist es ebenso möglich, den Anspruch einzuklagen.
Hat der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses, etwa weil zwischen ihm und dem Erblasser längere Zeit kein Kontakt bestanden hat, kann er vom Erben oder der Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand des Nachlasses fordern, um seinen Anspruch beziffern zu können. Der Anspruch richtet sich sowohl auf die Auskunft über den Umfang des tatsächlichen Nachlasses, als auch auf den sog. fiktiven Nachlass: die Werte, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt oder unter Wert an andere veräußert hat. Im Regelfall muss der Wert der Schenkungen dem Nachlasswert zumindest anteilig hinzugerechnet werden, wodurch sich der Zahlungsanspruch spürbar erhöhen kann.
Aus Sicht des (künftigten) Erblassers kann es von Interesse sein, den Pflichtteilsanspruch so gering wie möglich zu halten, insbesondere dann, wenn er es bevorzugt, den Großteil seines Nachlasses anderen Personen oder Organisationen zukommen zu lassen. Obwohl es selten vorkommt, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Grund dafür liefert, ihm den Anspruch in Gänze zu entziehen, kann es durch eine geschickte Vorsorge zu Lebzeiten dennoch erreicht werden, den Nachlass nach dem Willen des Erblassers zu verteilen.
Es gibt regelmäßig Beratungsbedarf bei den folgenden Fallkonstellationen:
- Höhe des Pflichtteilsanspruchs
- Entzug des Pflichtteils
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Zusatzpflichtteil
- Verwertung von Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht
- Schenkungen zu Lebzeiten
- Auskunft über den Bestand des Nachlasses
Lebensversicherungen
Lebensversicherungen werden von Versicherungsgesellschaften in unterschiedlichen Variationen angeboten. Das hat zur Folge, dass sie im Erbfall auf verschiedene Weisen eingebunden werden können. So kommt es vor, dass der Versicherungsbetrag bei juristischer Betrachtung dem Nachlass hinzuzurechnen ist. In anderen Fällen steht der Auszahlungsbetrag neben dem Nachlass und ist diesem nicht hinzuzurechnen.
In diesem Rahmen soll nur auf eine Konstellation hingewiesen werden, die besondere Eile erfordert: Ist der Bezugsberechtigte der Lebensversicherung nicht mit dem Erben identisch und besteht Streit darüber, wem die Auszahlung zustehen soll, so hat derjenige, der zuerst handelt, einen entscheidenden Vorteil. Handelt der Erbe zuerst, kann er den Auftrag des Erblassers der Versicherung gegenüber widerrufen, den Versicherungsbetrag an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Handelt hingegen der Bezugsberechtigte zuerst, so wird ihm der Betrag ausgezahlt. Liegt bei Ihnen eine solche Konstellation vor, so informieren wir Sie gerne umfassend über die optimale Handlungsweise – idealerweise auch schon, bevor der Erbfall eintritt, damit Sie im Anschluss keine wertvolle Zeit verlieren. Hierbei gilt das Sprichwort „Zeit ist Geld“ mehr, als in vielen anderen Bereichen.
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