Tes­ta­ment

Gerne bera­ten wir Sie in allen Ange­le­gen­hei­ten, die mit Ihrem Tes­ta­ment in Ver­bin­dung ste­hen. Ob Sie also Ihr Tes­ta­ment mit der Hilfe eines Anwalts rechts­si­cher ent­wer­fen, oder ein­fach nur sicher­stel­len wol­len, dass es im Erb­fall auch die Wir­kun­gen ent­fal­tet, die Sie vor­ge­se­hen und sich gewünscht haben: Wir ste­hen Ihnen zur Seite!

Als Teil­be­rei­che sind hier ins­be­son­dere zu beden­ken:

  • Tes­ta­ments­ge­stal­tung
  • Ver­mächt­nisse
  • Gesetz­li­che Erb­folge
  • Pflicht­teil oder Ent­zug des­sel­ben
  • Tes­ta­ments­voll­stre­ckung
  • Ent­er­bung
  • Amt­li­che Ver­wah­rung des Tes­ta­ments
  • Vor– und Nach­erbschaft
  • Erb­schein

Erbau­s­ein­an­der­set­zung

Wir sind auch für Sie da, wenn der Erb­fall bereits ein­ge­tre­ten ist. Lei­der ist die Durch­set­zung des Erb­an­spru­ches häu­fig mit Pro­ble­men und Strei­tig­kei­ten belas­tet. Wir hel­fen Ihnen dabei, diese Pro­bleme einer Lösung zuzu­füh­ren und die damit in Ver­bin­dung ste­hen­den Schwie­rig­kei­ten in Ihrem Inter­esse abzu­wi­ckeln.

Auch die­ser Bereich ist zu umfang­reich, um alle Mög­lich­kei­ten der Inan­spruch­nahme anwalt­li­cher Hilfe an die­ser Stelle auf­zu­lis­ten. Aus­zugs­weise seien aber die fol­gen­den Bei­spiele erwähnt, bei denen wir Ihnen hilf­reich zur Seite ste­hen kön­nen:

  • Erben­ge­mein­schaft
  • Erb­schein oder Anfech­tung des Erb­scheins
  • Tes­ta­ments­voll­stre­ckung
  • Tes­tier­fä­hig­keit

Pflicht­teil

Der engste Per­so­nen­kreis um den Erb­las­ser ist vom Gesetz­ge­ber in beson­de­rer Weise geschützt und erhält den Pflicht­teils­an­spruch: Ehe­gat­ten, Kin­der und Eltern (nicht aber Geschwis­ter). Wenn der Erb­las­ser einer die­ser Per­so­nen einen zu klei­nen Erb­teil zuge­denkt oder sie gar gänz­lich ent­erbt, kann sie ihren Pflicht­teils­an­spruch gel­tend machen. Der Pflicht­teils­be­rech­tigte kann sich zur Durch­set­zung des Anspruchs an den Erben oder die Erben­ge­mein­schaft wen­den und die Aus­zah­lung sei­nes Anspruchs ver­lan­gen. Sollte eine ein­ver­nehm­li­che Lösung nicht mög­lich sein, ist es ebenso mög­lich, den Anspruch ein­zu­kla­gen.

Hat der Pflicht­teils­be­rech­tigte keine Kennt­nis vom Bestand des Nach­las­ses, etwa weil zwi­schen ihm und dem Erb­las­ser län­gere Zeit kein Kon­takt bestan­den hat, kann er vom Erben oder der Erben­ge­mein­schaft Aus­kunft über den Bestand des Nach­las­ses for­dern, um sei­nen Anspruch bezif­fern zu kön­nen. Der Anspruch rich­tet sich sowohl auf die Aus­kunft über den Umfang des tat­säch­li­chen Nach­las­ses, als auch auf den sog. fik­ti­ven Nach­lass: die Werte, die der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten ver­schenkt oder unter Wert an andere ver­äu­ßert hat. Im Regel­fall muss der Wert der Schen­kun­gen dem Nach­lass­wert zumin­dest antei­lig hin­zu­ge­rech­net wer­den, wodurch sich der Zah­lungs­an­spruch spür­bar erhö­hen kann.

Aus Sicht des (künf­tig­ten) Erb­las­sers kann es von Inter­esse sein, den Pflicht­teils­an­spruch so gering wie mög­lich zu hal­ten, ins­be­son­dere dann, wenn er es bevor­zugt, den Groß­teil sei­nes Nach­las­ses ande­ren Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen zukom­men zu las­sen. Obwohl es sel­ten vor­kommt, dass der Pflicht­teils­be­rech­tigte einen Grund dafür lie­fert, ihm den Anspruch in Gänze zu ent­zie­hen, kann es durch eine geschickte Vor­sorge zu Leb­zei­ten den­noch erreicht wer­den, den Nach­lass nach dem Wil­len des Erb­las­sers zu ver­tei­len.

Es gibt regel­mä­ßig Bera­tungs­be­darf bei den fol­gen­den Fall­kon­stel­la­tio­nen:

  • Höhe des Pflicht­teils­an­spruchs
  • Ent­zug des Pflicht­teils
  • Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch
  • Zusatz­pflicht­teil
  • Ver­wer­tung von Lebens­ver­si­che­run­gen im Pflicht­teils­recht
  • Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten
  • Aus­kunft über den Bestand des Nach­las­ses

Lebens­ver­si­che­run­gen

Lebens­ver­si­che­run­gen wer­den von Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten in unter­schied­li­chen Varia­tio­nen ange­bo­ten. Das hat zur Folge, dass sie im Erb­fall auf ver­schie­dene Wei­sen ein­ge­bun­den wer­den kön­nen. So kommt es vor, dass der Ver­si­che­rungs­be­trag bei juris­ti­scher Betrach­tung dem Nach­lass hin­zu­zu­rech­nen ist. In ande­ren Fäl­len steht der Aus­zah­lungs­be­trag neben dem Nach­lass und ist die­sem nicht hin­zu­zu­rech­nen.

In die­sem Rah­men soll nur auf eine Kon­stel­la­tion hin­ge­wie­sen wer­den, die beson­dere Eile erfor­dert: Ist der Bezugs­be­rech­tigte der Lebens­ver­si­che­rung nicht mit dem Erben iden­tisch und besteht Streit dar­über, wem die Aus­zah­lung zuste­hen soll, so hat der­je­nige, der zuerst han­delt, einen ent­schei­den­den Vor­teil. Han­delt der Erbe zuerst, kann er den Auf­trag des Erb­las­sers der Ver­si­che­rung gegen­über wider­ru­fen, den Ver­si­che­rungs­be­trag an den Bezugs­be­rech­tig­ten aus­zu­zah­len. Han­delt hin­ge­gen der Bezugs­be­rech­tigte zuerst, so wird ihm der Betrag aus­ge­zahlt. Liegt bei Ihnen eine sol­che Kon­stel­la­tion vor, so infor­mie­ren wir Sie gerne umfas­send über die opti­male Hand­lungs­weise – idea­ler­weise auch schon, bevor der Erb­fall ein­tritt, damit Sie im Anschluss keine wert­volle Zeit ver­lie­ren. Hier­bei gilt das Sprich­wort „Zeit ist Geld“ mehr, als in vie­len ande­ren Berei­chen.


Ihr Ansprech­part­ner

Jochen Rüter

Rechtsanwalt | Partner
Fon
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Fax
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