Das Immo­bi­li­en­recht ist für jeden von uns von Bedeu­tung, wenn­gleich auch aus ganz unter­schied­li­chen Per­spek­ti­ven: Sei es als Eigen­tü­mer im Rah­men einer selbst genutz­ten Lie­gen­schaft, die als Wohn­im­mo­bi­lie das Zen­trum des pri­va­ten Lebens oder als Betriebs­grund­stück die Grund­lage einer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit dar­stellt oder sei es als Ver­mie­ter oder Mie­ter von Wohn– oder Gewer­be­flä­chen. Für uns als Ihre anwalt­li­chen Bera­ter ist es dabei wich­tig, die jewei­lige Per­spek­tive im Blick zu behal­ten.


Eigen­tum und Trans­ak­tion

Der Erwerb und die Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­lien ist für die Betei­lig­ten in aller Regel von ganz erheb­li­cher wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung. Eine kom­pen­tete und rechts­si­chere Beglei­tung und Betreu­ung der Trans­ak­tion ist daher für beide Ver­trags­par­teien unum­gäng­lich. Neben der Ver­mei­dung von Vor­leis­tungs­ri­si­ken sind sach­ge­rechte Rege­lun­gen z.B. in den Berei­chen Gewähr­leis­tung und Gefah­ren­über­gang zu fin­den. Die recht­li­chen und tat­säch­li­chen Umstände und Gege­ben­hei­ten sowohl der Ver­trags­par­teien als auch der Immo­bi­lie sind in jedem Ein­zel­fall zu prü­fen und ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen. Hier­bei bli­cken wir auf eine über zehn­jäh­rige Trans­ak­ti­ons­er­fah­rung zurück, die neben dem „klas­si­schen“ Haus­kauf auch kom­ple­xere Struk­tu­ren wie z.B. den Erwerb von Port­fo­lien durch Asset– oder Share­de­als oder den Kauf aus einer Kri­sen– oder gar Insol­venz­si­tua­tion abdeckt.


Miete und Pacht

Allen Miet– und Pacht­ver­trä­gen ist gemein­sam, dass sich die Par­teien für einen län­ge­ren Zeit­raum anein­an­der bin­den. Regel­mä­ßig sind Miet­ver­träge für die Mie­ter die recht­li­che Grund­lage ihrer Wohn– oder Erwerbs­si­tua­tion. Ver­mie­ter über­las­sen ihren Mie­ter erheb­li­che Sach­werte.

Bei der Ver­trags­ge­stal­tung gilt es daher, bereits früh­zei­tig mög­lichst alle Even­tua­li­tä­ten, die wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit auf­tre­ten kön­nen, zu beden­ken und durch sach­ge­rechte Rege­lun­gen abzu­bil­den. Dabei ist jedoch auch dar­auf zu ach­ten, keine über­zo­ge­nen For­de­run­gen zu stel­len, denn dadurch könnte der Ver­trags­ab­schluss an sich gefähr­det wer­den. Durch unsere umfang­rei­che Erfah­rung ins­be­son­dere bei der Gestal­tung von Gewer­be­raum­miet­ver­trä­gen, kön­nen wir dabei zuver­läs­sig beur­tei­len, was als markt­üb­lich und was als mie­ter– oder ver­mie­ter­freund­lich anzu­se­hen ist. Damit hel­fen wir unse­ren Man­dan­ten nicht nur bei der Her­bei­füh­rung des Ver­trags­schlus­ses, son­dern auch dabei, Rege­lun­gen zu fin­den, die für beide Sei­ten lang­fris­tig kal­ku­lier­bar und akzep­ta­bel sind. Dies ist zwar noch kein Garant, aber doch eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für lang­fris­ti­gen Miet­frie­den.


Rechts­streite

Kommt es im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis zu Strei­tig­kei­ten – gleich aus wel­chem Grund – ist es für jeden Par­tei zunächst wich­tig, ihre eigene Rechts­po­si­tion zutref­fend ein­zu­schät­zen, den dies ist Grund­lage für das wei­tere Han­deln. Die zutref­fende Bestim­mung der kon­kre­ten Rechts­lage ist für uns daher selbstsver­ständ­lich der erste Schritt in jedem Kon­flikt­man­dat.

Wei­ter sind die Ziele des Man­dan­ten aber selbst­re­dend von zen­tra­ler Bedeu­tung: Geht es darum, ein Miet­ver­hält­nis zu been­den oder soll ledig­lich die andere Par­tei zu ver­trags­ge­mä­ßem Ver­hal­ten ver­an­lasst wer­den? Ist das Zweite der Fall, muss man im Blick behal­ten, dass es nach dem Rechts­streit mit­ein­an­der wei­ter­geht. Dem­ent­spre­chend ist Ver­hand­lungs­ge­schick zur Erar­bei­tung einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung gefragt.

Wir ver­tre­ten Mie­ter und Ver­mie­ter im Rah­men von Rechts­strei­tig­kei­ten, die das Wohn­raum– und Gewer­be­raum­miet­recht betref­fen. Dies stets mit Rück­sicht auf indi­vi­du­elle Ziel­set­zun­gen und nie­mals nach „Schema F“.


Marco Pape

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Dr. Jens Chris­toph Tilse

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